Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 42b

§ 42b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Kurz erklärt

  • In börsennotierten Unternehmen werden bei Wahlen im Aufsichtsrat die erforderliche Anzahl an Mitgliedern gewählt.
  • Dies geschieht in einem Wahlgang gemäß § 33 und einem weiteren gemäß § 37.
  • Die Anzahl der gewählten Bewerber entspricht der Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
  • Mit der Wahl eines Hauptbewerbers wird auch ein Ersatzmitglied gewählt, das im Wahlvorschlag aufgeführt ist.
  • Diese Regelung gilt nur für börsennotierte Unternehmen.